Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Be- standteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumenten- schutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gülti- gen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ers- ten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbo- tes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterferti- gung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auf- tragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung wer- den die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingun- gen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfü- gung gestellten Drehbuches zu den im Produktions- vertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Un- terlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weiterga- be, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungs- gebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk her- zustellen ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfä- higen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wet- terrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Ti- tel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Dreh- buches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn
er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vor- bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder sei- nem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Pro- duzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzu- teilen und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMD- SPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unter- fertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzep- tierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten.
Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unter- richten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits her- gestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Gel- tendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzutei- len. Der Produzent ist verpflichtet und allein be- rechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Än- derungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Än- derungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstel- lungspreis führen werden, eingebracht werden, be- dürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Pro- duktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung herge-
stellt werden sollen, ist eine entsprechende Ver- einbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet aus- drücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auf- traggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bis- her erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt wer- den, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Kor- rekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen ge- setzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls ver- ursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requi- siten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tat- sächlich angefallenen Nettokosten sowie die antei- lige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem ver- gleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Pro- duzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auf- traggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder ver- gleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Vertragsunterzeichnung
1/2 bei Abnahme der Produktion
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei ei- ner Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfälti- gungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftrag- geber nach vollständiger Bezahlung der Produkti- onskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbei- tung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Syn- chronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Ge- winn der Produktion anzusetzen.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadener- satz.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einver- standen zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebe- nen Meldungen an die entsprechenden Verwer- tungsgesellschaften vom Produzenten vorgenom- men werden.
Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungs- rechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und T on), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachge- recht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewah- rungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftragge- ber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewah- rung ist entsprechend der Richtlinien des Fachver- bandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs zu verfahren.
Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenom- menen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wur- den, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbe- wahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrück- lich anderes vereinbart wurde.
Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gela- gert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.
Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Aus- schnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Web- page des Produzenten ist zulässig und der Vorfüh- rung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial herge- stellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, wel- cher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auf- traggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen
im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Be- stimmung des Produktionsvertrages ein Punkt die- ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichts- stand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.